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Finanzstrafbehörden erster und zweiter Instanz - § 63 FinStrG

Fellner8. LfgJänner 2008

25e
Wo im FinStrG von Finanzstrafbehörden die Rede ist, sind darunter nach § 63 FinStrG sowohl die Finanzstrafbehörden erster Instanz als auch die Finanzstrafbehörden zweiter Instanz zu verstehen.

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