Finanzstrafbehörden erster und zweiter Instanz - § 63 FinStrG
Fellner8. LfgJänner 2008
Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (8. Lfg 2008) Finanzstrafbehörden erster und zweiter Instanz - § 63 FinStrG Rz 25e25e
Wo im FinStrG von Finanzstrafbehörden die Rede ist, sind darunter nach § 63 FinStrG sowohl die Finanzstrafbehörden erster Instanz als auch die Finanzstrafbehörden zweiter Instanz zu verstehen.