Nach § 64 Abs 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden ihre Zuständigkeit
von Amts wegen, also nicht etwa nur über Einwendung des Beschuldigten oder des Nebenbeteiligten wahrzunehmen (vgl VwGH vom 5. Juli 1967, 1548/66, und vom 16. September 1982, 81/15/0035, 82/15/0100).