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Wahrnehmung der Zuständigkeit; Kompetenzkonflikte zwischen Spruchsenaten (§ 64 FinStrG) (Fellner)

Fellner22. LfgNovember 2016

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Nach § 64 Abs 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden ihre Zuständigkeit von Amts wegen, also nicht etwa nur über Einwendung des Beschuldigten oder des Nebenbeteiligten wahrzunehmen (vgl VwGH vom 5. Juli 1967, 1548/66, und vom 16. September 1982, 81/15/0035, 82/15/0100).

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