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Finanzstrafgesetz: Kommentar, Althuber/Spornberger
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Finanzstrafbehörden zweiter Instanz (§ 62 FinStrG)
Fellner
11. Lfg
Jänner 2010
Fellner
, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (11. Lfg 2010) Finanzstrafbehörden zweiter Instanz (§ 62 FinStrG) Rz 22
22
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist gemäß § 62 Abs 1 FinStrG idF des ab 1. Jänner 2003 geltenden AbgRmRefG BGBl I 2002/97 der
Unabhängige Finanzsenat
(vgl VwGH vom 19. Mai 2005, 2003/15/0033).
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