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Finanzstrafbehörden zweiter Instanz (§ 62 FinStrG)

Fellner11. LfgJänner 2010

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Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist gemäß § 62 Abs 1 FinStrG idF des ab 1. Jänner 2003 geltenden AbgRmRefG BGBl I 2002/97 der Unabhängige Finanzsenat (vgl VwGH vom 19. Mai 2005, 2003/15/0033).

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