Nach § 60 FinStrG kann aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft, die Delegierung des Strafverfahrens an eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde verfügt werden. Abgesehen von den im § 59 Abs 1 FinStrG angeführten Fällen der Idealkonkurrenz kann dies in allen anderen Konkurrenzfällen wie auch dann angeordnet werden, wenn zB eine Delegierung infolge des Wohnsitzes des Beschuldigten zweckmäßig erscheint.