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Verbindung mehrerer Finanzstrafverfahren durch dieselbe Finanzstrafbehörde (§ 61 FinStrG) (Fellner)

Fellner21. LfgMai 2016

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Die gemeinsame Behandlung aller demselben Täter zur Last liegenden Finanzstrafvergehen vor derselben Finanzstrafbehörde ist bei Abgaben zweckmäßig, die infolge ihrer Eigenarten, wie zB die Abgaben vom Ertrag und Umsatz auf dieselben Unterlagen zurückgehen.

Es wird daher zweckmäßig sein, die Hinterziehung einer Einkommensteuer mit einer solchen der Umsatzsteuer zu verbinden.

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