Ergänzungen der Zuständigkeitsbestimmungen bei Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen; ausschließliche Zuständigkeit (§ 59 FinStrG) (Fellner)
Fellner17. LfgJänner 2014
Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (17. Lfg 2014) Ergänzungen der Zuständigkeitsbestimmungen bei Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen; ausschließliche Zuständigkeit (§ 59 FinStrG) Rz 1515
Nach § 59 Abs 1 FinStrG richtet sich die Zuständigkeit zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens bei Tateinheit zwischen einem Abgaben- und einem Monopoldelikt nach der des Abgabendeliktes.