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Ergänzungen der Zuständigkeitsbestimmungen bei Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen; ausschließliche Zuständigkeit (§ 59 FinStrG) (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

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Nach § 59 Abs 1 FinStrG richtet sich die Zuständigkeit zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens bei Tateinheit zwischen einem Abgaben- und einem Monopoldelikt nach der des Abgabendeliktes.

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