Nach § 58 Abs 3 FinStrG sind die Finanzstrafbehörden im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit auch zur Leistung von Amtshilfe zuständig, wenn die Amtshilfehandlung in ihrem Amtsbereich vorzunehmen ist.Mit dem Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG), BGBl I 2009/102, wird die Umsetzung der OECD-Grundsätze für bilateralen Informationsaustausch in Steuerfragen geregelt.