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Amtshilfe (§ 58 Abs 3 FinStrG) (Fellner)

Fellner19. LfgJänner 2015

14a
Nach § 58 Abs 3 FinStrG sind die Finanzstrafbehörden im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit auch zur Leistung von Amtshilfe zuständig, wenn die Amtshilfehandlung in ihrem Amtsbereich vorzunehmen ist.

14b
Mit dem Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG), BGBl I 2009/102, wird die Umsetzung der OECD-Grundsätze für bilateralen Informationsaustausch in Steuerfragen geregelt.

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