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Zuständigkeit des Spruchsenates (§58 Abs 2 FinStrG) (Fellner)

Fellner23. LfgDezember 2017

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Innerhalb der finanzbehördlichen Zuständigkeit besteht noch eine weitere Unterteilung je nachdem, ob ein Einzelbeamter oder ein Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde auftritt.

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