Zuständigkeit des Spruchsenates (§58 Abs 2 FinStrG) (Fellner)
Fellner23. LfgDezember 2017
Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (23. Lfg 2017) Zuständigkeit des Spruchsenates (§58 Abs 2 FinStrG) Rz 1010
Innerhalb der finanzbehördlichen Zuständigkeit besteht noch eine weitere Unterteilung je nachdem, ob ein Einzelbeamter oder ein Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde auftritt.