Die nach § 64 Abs 1 FinStrG von Amts wegen wahrzunehmende sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens ist in den §§ 58 bis 62 FinStrG geregelt. Im § 58 Abs 1 FinStrG sind diejenigen Abgabenbehörden (Finanz- und Zollämter) bestimmt, die als Finanzstrafbehörden zur Durchführung der (erstinstanzlichen) Finanzstrafverfahren zuständig sind.