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Beschleunigungsgebot (§ 57 Abs 6 FinStrG)

Fellner19. LfgJänner 2015

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Nach § 57 Abs 6 FinStrG ist das Finanzstrafverfahren – iS des Art 6 Abs 1 EMRK – stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen und innerhalb angemessener Frist zu beenden. Verfahren, in denen ein Beschuldigter in Haft gehalten wird, sind mit besonderer Beschleunigung zu führen.

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