Nach § 57 Abs 6 FinStrG ist das Finanzstrafverfahren – iS des Art 6 Abs 1 EMRK – stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen und innerhalb
angemessener Frist zu beenden. Verfahren, in denen ein Beschuldigter in Haft gehalten wird, sind mit besonderer Beschleunigung zu führen.