Nach § 57 Abs 5 idF der FinStrG-Novelle 2007 darf die Finanzstrafbehörde bei Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies
gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.