vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 57 Abs 5 FinStrG)

Fellner19. LfgJänner 2015

10
Nach § 57 Abs 5 idF der FinStrG-Novelle 2007 darf die Finanzstrafbehörde bei Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!