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Übersetzungshilfe (§ 57 Abs 4 und 4a FinStrG)

Fellner17. LfgJänner 2014

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Die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren, Abl Nr L 280 vom 26.10.3020, S 1, sieht einheitliche Mindeststandards der Übersetzungshilfe vor.

Durch die Änderung des § 57 Abs 4 FinStrG und die Einfügung eines Abs 4a durch die FinStrG-Novelle 2013, BGBl I 2013/155, wurde die Richtlinie 2010/64/EU für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren mit Wirkung vom 1. August 2013 umgesetzt.

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