Die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren, Abl Nr L 280 vom 26.10.3020, S 1, sieht einheitliche Mindeststandards der Übersetzungshilfe vor.
Durch die Änderung des § 57 Abs 4 FinStrG und die Einfügung eines Abs 4a durch die FinStrG-Novelle 2013, BGBl I 2013/155, wurde die Richtlinie 2010/64/EU für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren mit Wirkung vom 1. August 2013 umgesetzt.