Die bis zur FinStrG-Novelle 2007 im § 57 Abs 3 FinStrG enthaltene allgemeine Manuduktionspflicht entfiel ebenso wie in der Strafprozessordnung. Demgegenüber werden der Finanzstrafbehörde (ab 2008) im Einzelnen Pflichten zur
Belehrung des Beschuldigten auferlegt.