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Finanzstrafgesetz: Kommentar, Althuber/Spornberger
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Objektivitätsgrundsatz; Wahrheitserforschung (§ 57 Abs 2 FinStrG)
Fellner
19. Lfg
Jänner 2015
Fellner
, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (19. Lfg 2015) Objektivitätsgrundsatz; Wahrheitserforschung (§ 57 Abs 2 FinStrG) Rz 4
4
Nach § 57 Abs 2 Satz 1 FinStrG idF der FinStrG-Novelle 2007 haben die Finanzstrafbehörde und ihre Organe ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden.
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