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Objektivitätsgrundsatz; Wahrheitserforschung (§ 57 Abs 2 FinStrG)

Fellner19. LfgJänner 2015

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Nach § 57 Abs 2 Satz 1 FinStrG idF der FinStrG-Novelle 2007 haben die Finanzstrafbehörde und ihre Organe ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden.

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