Ebenso wie für die Strafprozessordnung gilt auch für das Finanzstrafverfahren der Grundsatz der amtswegigen Verfolgung der Finanzvergehen. Der Grundsatz der Offizialmaxime bringt den Anspruch des Staates auf Bestrafung voll zur Geltung, weil er unabhängig von der Anzeigeerstattung durch außenstehende Personen verfolgt werden kann. Das Einschreiten der Finanzstrafbehörde (siehe zu § 58 FinStrG) bedarf daher keines darauf abzielenden Parteiantrages.