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Gerichtliche Zuständigkeit bei mehreren an der Tat beteiligten Personen (§ 53 Abs 4 FinStrG) (Fellner)

Fellner22. LfgNovember 2016

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Nach § 53 Abs 4 FinStrG in begründet die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von Finanzvergehen des Täters auch dessen Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen der anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten (vgl OGH vom 23. April 2014, 13 Os 10/14s).

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