Nach § 53 Abs 4 FinStrG in begründet die Zuständigkeit des
Gerichts zur Ahndung von Finanzvergehen des Täters auch dessen Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen der anderen vorsätzlich an der Tat
Beteiligten (vgl OGH vom 23. April 2014, 13 Os 10/14s).