Nach Abs 5 des § 53 FinStrG sind die Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne der §§ 49 bis 51 FinStrG sowie die in anderen Gesetzen geregelten Finanzordnungswidrigkeiten und die selbstverschuldete Berauschung nach § 52 FinStrG stets von der Finanzstrafbehörde zu ahnden (vgl OGH vom 26. März 1982, 10 Os 35/82, EvBl 1983/10).