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Ausschließliche finanzstrafbehördliche Zuständigkeit (§ 53 Abs 5 und 6 FinStrG) (Fellner)

Fellner21. LfgMai 2016

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Nach Abs 5 des § 53 FinStrG sind die Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne der §§ 49 bis 51 FinStrG sowie die in anderen Gesetzen geregelten Finanzordnungswidrigkeiten und die selbstverschuldete Berauschung nach § 52 FinStrG stets von der Finanzstrafbehörde zu ahnden (vgl OGH vom 26. März 1982, 10 Os 35/82, EvBl 1983/10).

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