vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zusammentreffen mit anderen Finanzvergehen (§ 53 Abs 3 FinStrG) (Fellner)

Fellner22. LfgNovember 2016

19
§ 53 Abs 3 FinStrG regelt das Zusammentreffen von Finanzvergehen, für deren Ahndung bei gesonderter Betrachtung einerseits das Gericht, andererseits die Finanzstrafbehörde kompetent wäre (OGH vom 7. Februar 1995, 14 Os 138/94, Jus-Extra 1995, OGH-St 1725).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!