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Verminderte Wertgrenze von 50.000 Euro (Fellner)

Fellner22. LfgNovember 2016

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Bei den im Abs 2 des § 53 FinStrG aufgezählten Finanzvergehen ist die gerichtliche Zuständigkeit gegeben, wenn der strafbestimmende Wertbetrag bzw die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge nach der ab 1. Jänner 2011 anzuwendenden Fassung der FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 2010/104 mehr als 50.000 € (vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2010 37.500 €) ausmacht.

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