Nach der zweiten Alternative des § 53 Abs 1 FinStrG sind die strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen zusammenzurechnen, wenn alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Die Bestimmung ist im Wesentlichen auf das Zusammentreffen von Finanzvergehen bei einem Täter abgestellt.