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zu § 721 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

(1) Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Dritteilen:

1. des Bruttobetrags, welcher verdient ist;

2. des Betrags, welcher nach § 715 als große Haverei in Rechnung kommt.

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