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zu § 720 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 720. Sind Güter geworfen, so haben sie zu der gleichzeitigen oder einer späteren großen Haverei im Falle ihrer Bergung nur beizutragen, wenn der Eigentümer eine Vergütung verlangt.

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