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zu § 722 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 722. Haftet auf einem beitragspflichtigen Gegenstand eine durch einen späteren Notfall begründete Forderung, so trägt der Gegenstand nur mit seinem Werte nach Abzug dieser Forderung bei.

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