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zu § 703 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 703. Die Havereiverteilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die Ladung, und zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder teilweise wirklich gerettet worden ist.

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