§ 704. Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande beizutragen, wird dadurch, dass der Gegenstand später von einer besonderen Haverei betroffen wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht.
§ 704. Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande beizutragen, wird dadurch, dass der Gegenstand später von einer besonderen Haverei betroffen wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht.
