vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 704 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 704. Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande beizutragen, wird dadurch, dass der Gegenstand später von einer besonderen Haverei betroffen wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte