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zu § 661 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 661. § 244 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung; jedoch erfolgt die Umrechnung nach dem Kurswert, der zur Zeit der Ankunft des Schiffes am Bestimmungsort maßgebend ist. § 658 Abs 2 gilt sinngemäß.

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