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zu § 660 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 660. In jedem Fall haftet der Verfrachter für jede Packung oder Einheit bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,- S, wenn nicht der Ablader die Art und den Wert des Gutes vor dem Beginn der Einladung angegeben hat und diese Angabe in das Konnossement aufgenommen worden ist.

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