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zu § 360 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 360. aufgehoben

Diese Bestimmung, der zufolge eine nur der Gattung nach bestimmte Ware in mittlerer Art und Güte zu leisten ist, soll als allgemein-bürgerlichrechtliche Regelung in § 905b ABGB aufgehen (s die dortigen Erläuterungen). [RV]

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