§ 360. aufgehoben
Diese Bestimmung, der zufolge eine nur der Gattung nach bestimmte Ware in mittlerer Art und Güte zu leisten ist, soll als allgemein-bürgerlichrechtliche Regelung in § 905b ABGB aufgehen (s die dortigen Erläuterungen). [RV]
§ 360. aufgehoben
Diese Bestimmung, der zufolge eine nur der Gattung nach bestimmte Ware in mittlerer Art und Güte zu leisten ist, soll als allgemein-bürgerlichrechtliche Regelung in § 905b ABGB aufgehen (s die dortigen Erläuterungen). [RV]
