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zu § 359 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 359. aufgehoben

Beide Absätze, die die Auslegung der Begriffe „Frühjahr“ und „Herbst“ (Abs 1) sowie „acht Tage“ (Abs 2) als Leistungszeitraum betreffen, dürften nahezu totes Recht sein und können deshalb gestrichen werden. Die Regel des Abs 1, die dafür auf den Handelsbrauch abstellt, wird sich zumeist bereits aus den allgemeinen Regeln über die Vertragsauslegung ergeben; die Anwendung der §§ 914 f ABGB hat jedoch den Vorteil, flexiblere Lösungen zu ermöglichen. Abs 2, der unter einer „Frist von acht Tagen“ volle acht Tage versteht, widerspricht - bei isolierter Lektüre - dem allgemeinen Sprachgebrauch, weil eine Frist von „acht Tagen“ idR den Ablauf einer Woche bedeutet. Liest man die Bestimmung in Verbindung mit § 902 Abs 1 ABGB, der auch im Handelsrecht anzuwenden ist, so wird jedoch der erste Tag der Frist nicht mitgezählt. Abs 2 lässt sich de lege ferenda auch nicht damit rechtfertigen, dass die Vereinbarung von Fristen im geschäftlichen Verkehr präzise verstanden werden sollen, weil hiergegen ein -jedenfalls in Österreich wohl einhelliges - anderes Verständnis steht. Ihm sollte auch im Handelsrecht, das den Verkehrssitten und Handelsbräuchen sonst so hohen Stellenwert bei der Auslegung gibt, auch in diesem Zusammenhang der Vorrang eingeräumt werden. [RV]

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