§ 358. aufgehoben
§ 358 HGB idgF erscheint entbehrlich, da sich diese Regel, derzufolge Handelsgeschäfte nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden können, bereits aus den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung ergibt; sie kann daher gestrichen werden. Eine materielle Änderung der Rechtslage wird in diesem Punkt nicht angestrebt. [RV]

