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zu § 57 UGB - Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten

 

§ 57. Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.

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