Widerruflichkeit und Übertragbarkeit der Handlungsvollmacht
(1) Die Handlungsvollmacht ist unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung jederzeit widerruflich, sofern sich aus dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis nicht das Gegenteil ergibt.