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zu § 56 UGB - Ladenvollmacht (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Ladenvollmacht

 

§ 56. Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

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