vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 55 UGB - Beschränkbarkeit der Handlungsvollmacht (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Beschränkbarkeit der Handlungsvollmacht

 

§ 55. Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte