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1. Gutgläubiger Eigentums- bzw Pfandrechtserwerb

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Die bestehenden Bestimmungen über den gutgläubigen Eigentumserwerb (§§ 367 f ABGB und § 366 HGB) und den gutgläubigen Pfandrechtserwerb (§ 456 ABGB und § 366 HGB) an beweglichen Sachen werden als allgemeine Regeln im ABGB zusammengefasst.

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