Die bestehenden Bestimmungen über den gutgläubigen Eigentumserwerb (§§ 367 f ABGB und § 366 HGB) und den gutgläubigen Pfandrechtserwerb (§ 456 ABGB und § 366 HGB) an beweglichen Sachen werden als allgemeine Regeln im ABGB zusammengefasst.
Die bestehenden Bestimmungen über den gutgläubigen Eigentumserwerb (§§ 367 f ABGB und § 366 HGB) und den gutgläubigen Pfandrechtserwerb (§ 456 ABGB und § 366 HGB) an beweglichen Sachen werden als allgemeine Regeln im ABGB zusammengefasst.
