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2. Außergerichtliche Pfandverwertung von beweglichen körperlichen Sachen

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Einerseits wird dem Pfandgläubiger die Möglichkeit eingeräumt, das Pfand vor Fälligkeit seiner Forderung außergerichtlich zu verwerten, wenn es zu verderben droht oder die Sicherung durch einen erheblichen und dauerhaften Wertverlust gefährdet wird (§ 460a ABGB).

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