Mit dem HaRÄG entfallen einige Differenzierungen zwischen dem Handelsrecht und dem allgemeinen bürgerlichen Recht. So werden etwa mehrere handelsrechtliche Bestimmungen, die im bürgerlichen Recht zum Teil schon bisher analog angewendet worden sind, in das ABGB übernommen (zB Art 8 Nr 8 EVHGB über die Zulässigkeit der Zahlung einer Fremdwährungsschuld in inländischer Währung in § 905a ABGB oder § 360 HGB über die erforderliche Qualität der Sache bei einer Gattungsschuld in § 905b ABGB).

