Anstelle der in lit c genannten Mittel aus dem Corona-Krisenfonds werden Unternehmen mit krisenbedingten Umsatzausfällen Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten nach dem ABBAG-Gesetz (sog Fixkostenzuschüsse) gewährt (siehe Tz 1 und Tz 17). Die Bezeichnung Corona-Krisenfonds hat sich im Nachhinein als nicht glücklich herausgestellt, weshalb die sprachliche Anknüpfung über das ABBAG-Gesetz erfolgt ist (eine sprachliche Anpassung ist mit dem COVID-19-StMG geplant).