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Aktuelle Hinweise zu § 108 (16. Lieferung, Stand 1. 1. 2013)

16. LfgJänner 2013

Änderung durch das 1. StabG 2012 (1. StabG 2012; BGBl I 2012/22)

§ 108 Abs 1 Z 2 lautet:

„2. Der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz ist zu halbieren und auf halbe Prozentpunkte auf- oder abzurunden. Er darf nicht weniger als 1,5 und nicht mehr als 4 betragen.“

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