vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aktuelle Hinweise zu § 106a (16. Lieferung, Stand 1. 1. 2013)

16. LfgJänner 2013

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 (AbgÄG 2012; BGBl I 2012/112)

§ 106a Abs 2 lautet:

„(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu.“

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!