Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 (AbgÄG 2012; BGBl I 2012/112)
§ 106a Abs 2 lautet:
„(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu.“
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 (AbgÄG 2012; BGBl I 2012/112)
§ 106a Abs 2 lautet:
„(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu.“