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4. Mitwirkung der IEF-Service-GmbH (Abs 5) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

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Allgemeines: § 89 Abs 5 wurde mit dem BBG 2009 eingeführt. Die IEF-Service-GmbH und deren Geschäftsstellen haben alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen (§ 89 Abs 5 erster Satz). Diese Daten der IEF-Sevice-GmbH sind in erster Linie zur Korrektur von durch Arbeitgeber unrichtig ausgestellten Lohnzetteln nötig (näher ErläutRV 113 BlgNR 24. GP 68).

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