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5. Spezielle Mitwirkung durch die Sozialversicherungsträger (Abs 6) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

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Historische Genese: § 89 Abs 6 wurde mit dem BBKG 2010 eingeführt und soll einer laufenden Überwachung dienen (ErläutRV 875 BlgNR 24. GP 6). Die Norm wurde mehrfach novelliert. Beispielsweise erfolgte mit dem AbgÄG 2014 eine Ausweitung des Informationsaustauschs zur effektiven Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuervermeidung (ErläutRV 24 BlgNR 25. GP 9). Mit dem AbgÄG 2016 erfolgte eine Anpassung an die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (ErläutRV 1352 BlgNR 25. GP 11). Auch die Änderung in Abs 6 zweiter Satz durch das ZPFSG stand in Zusammenhang mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (ErläutRV 328 BlgNR 26. GP 8).

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