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Aktuelle Hinweise zu § 47 (21. Lieferung, Stand 1. 1. 2020)

21. LfgJänner 2020

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020; BGBl I 2019/91)

§ 47 Abs 1 lautet:

„(1) Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt. Besteht im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers, wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Besteht im Inland keine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers gilt Folgendes:

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