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Werbungskosten
Übersteigen die Werbungskosten auf Dauer gesehen die Einnahmen, kann Liebhaberei vorliegen, zB Vermietung von Vorsorgewohnungen (E 24.5.2012, 2009/15/0075); unentgeltliche Geschäftsführung einer GmbH; (E 6.7.2011, 2008/13/0234, vgl hiezu Zorn, RdW 2016, 423). Aufwendungen für eine als Liebhaberei eingestufte Betätigung stellen keine Werbungskosten dar, weil die Betätigung nicht als Einkunftsquelle gewertet wird.