„Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist“ (§ 16 Abs 1 zweiter Satz).
Anwalts- und Gerichtskosten
„Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist“ (§ 16 Abs 1 zweiter Satz).
Anwalts- und Gerichtskosten