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6. Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern und Wertminderungen (Zorn/Stanek)

Zorn/Stanek20. LfgMai 2018

Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist“ (§ 16 Abs 1 zweiter Satz).

Anwalts- und Gerichtskosten

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