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5. Vergebliche Aufwendungen (Zorn/Stanek)

Zorn/Stanek20. LfgMai 2018

Die durch die außerbetriebliche Einkunftsquelle veranlassten Aufwendungen sind grundsätzlich in jenem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie abgeflossen (§ 19) sind. Das muss nicht jenes Jahr sein, in welchem die zugehörigen Einnahmen erzielt werden (vgl Schmidt/Krüger, EStG37 § 9 Rz 94). Voraussetzung der Berücksichtigung von Vorwerbungskosten ist, dass die ernsthafte Absicht zur (späteren) Einnahmenerzielung auf Grund über die bloße Absichtserklärung hinausgehender objektiver Umstände als klar erwiesen angesehen werden kann (vgl zB zu Vermietungseinkünften E 4.6.2003, 99/13/0173; 14.9.2017, Ra 2016/15/0016; vgl auch BFH BStBl II 2016, 335); s Tz 21. Der Anerkennung von Vorwerbungskosten steht es nicht entgegen, dass später uU tatsächlich keine Einnahmen erzielt werden (s bereits E 11.6.1974, 0050/74); in einem solchen Fall wird aber die Absicht zur Einkünfteerzielung einer besonders sorgfältigen Prüfung zu unterziehen sein, zumal das spätere Verhalten des Stpf ein Indiz für die früher vorliegen Absicht darstellt.

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