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4. Nachrägliche Werbungskosten (Zorn/Stanek)

Zorn/Stanek20. LfgMai 2018

Werbungskosten

Wertminderungen

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Nachträgliche Werbungskosten (Nachwerbungskosten) sind solche, die erst nach dem Zufließen früherer Einnahmen, mit denen sie im Veranlassungszusammenhang stehen, anfallen (E 25.11.2010, 2009/15/0126; 3.11.2005, 2002/15/0070). Dies gilt etwa für aus der früheren Tätigkeit resultierenden Haftungen, zB Haftung eines früheren Geschäftsführers einer GmbH für Krankenkassenbeiträge (E 10.9.1987, 86/13/0149, 1988, 180) und für uneinbringliche Steuerschulden nach § 9 BAO (E 30.05.2001, 95/13/0288), Schadenersatzleistungen an den ehemaligen Dienstgeber (LStR 2002 Rz 231), behördlich angeordnete Sprengungskosten bei einem Mietobjekt (E 30.3.1951, 83/48, 1951 Nr 11, 1), Kosten eines Zivilprozesses gegen den früheren Dienstgeber, Aufwendungen eines emeritierten Hochschulprofessors in Zusammenhang mit vor der Emeritierung übernommenen Aufgaben (BMF, AÖF 1997/185; vgl aber E 17.12.1998, 97/15/0011, 1999, 406). Aufwendungen für Arbeitsmittel, die erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses getätigt werden, stellen keine nachträglichen Werbungskosten dar, da es am Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit fehlt (E 7.1.1981, 418/80).

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