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8. Durchlaufende Posten (Zorn/Stanek)

Zorn/Stanek20. LfgMai 2018

Kosten der Lebensführung

nichtabzugsfähige Aufwendungen

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Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt bzw verausgabt werden, sog durchlaufende Posten, scheiden bei der Ermittlung der Werbungskosten gem § 16 Abs 1 vorletzter Satz durch die sinngemäße Anwendung des § 4 Abs 3 aus (das gleiche gilt gem § 15 Abs 1 letzter Satz

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bei der Ermittlung der Einnahmen). Wesentlich ist, dass der Steuerpflichtige die Beträge erkennbar für einen Dritten vereinnahmt bzw. verausgabt (E 29.3.2012, 2009/15/0034; 27.8.2008, 2006/15/0149). Lediglich Aufwendungen, die von vornherein im fremden Namen getätigt und weiterverrechnet werden, stellen durchlaufende Posten dar (E 22.7.2015, 2011/13/0104; vgl zu durchlaufenden Posten bei der USt: E 18.12.2017, Ro 2016/15/0015; E 24.10.2013, 2011/15/0053; E 24.2.2011, 2007/15/0129).

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