Kosten der Lebensführung
nichtabzugsfähige Aufwendungen
Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt bzw verausgabt werden, sog
durchlaufende Posten, scheiden bei der Ermittlung der Werbungskosten gem § 16 Abs 1 vorletzter Satz durch die sinngemäße Anwendung des § 4 Abs 3 aus (das gleiche gilt gem § 15 Abs 1 letzter Satz
<i>Zorn/Stanek</i> in <i>Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn</i> (Hrsg), Kommentar zum EStG (20. Lfg 2018) Durchlaufende Posten, Seite 39 Seite 39
bei der Ermittlung der Einnahmen). Wesentlich ist, dass der Steuerpflichtige die Beträge erkennbar
für einen Dritten vereinnahmt bzw.
verausgabt (E 29.3.2012, 2009/15/0034; 27.8.2008, 2006/15/0149). Lediglich Aufwendungen, die von vornherein im fremden Namen getätigt und weiterverrechnet werden, stellen durchlaufende Posten dar (E 22.7.2015, 2011/13/0104; vgl zu durchlaufenden Posten bei der USt: E 18.12.2017, Ro 2016/15/0015; E 24.10.2013, 2011/15/0053; E 24.2.2011, 2007/15/0129).