Die AfA wird durch den IFB nicht berührt (EStR Rz 3801, 3803). Der IFB stellt seinem Wesen nach eine weitere, zusätzlich zugestandene AfA dar.
Der IFB wird – innerhalb des Höchstbetrages des § 11 Abs 1 Z 2 – auch dann von den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht, wenn es (allenfalls bereits im ersten Jahr) zu einer Wertminderung und damit einer Teilwertabschreibung kommt (EStR Rz 3803).