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13. Verhältnis des IFB zu anderen steuerlichen Regelungen (Zorn)

Zorn/24. LfgJänner 2024

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Die AfA wird durch den IFB nicht berührt (EStR Rz 3801, 3803). Der IFB stellt seinem Wesen nach eine weitere, zusätzlich zugestandene AfA dar.

Der IFB wird – innerhalb des Höchstbetrages des § 11 Abs 1 Z 2 – auch dann von den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht, wenn es (allenfalls bereits im ersten Jahr) zu einer Wertminderung und damit einer Teilwertabschreibung kommt (EStR Rz 3803).

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