Erwirbt die betrieblich tätige Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) vom Gesellschafter ein ungebrauchtes Wirtschaftsgut, so steht der IFB zu, wenn der Vorgang steuerlich eine Anschaffung darstellt und die weiteren Voraussetzungen des IFB vorliegen. Entsprechendes gilt, wenn der Gesellschafter für seinen einzelunternehmerischen Betrieb ein ungebrauchtes Wirtschaftsgut von der betrieblichen Personengesellschaft anschafft (oder herstellen lässt).
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